Geänderte Finanzordnung nach der Verabschiedung am 16.09.2006
Anlage 1 zur Satzung Finanzordnung (1) Der Schatzmeister ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Arbeit mit den Finanzen. (2) Der Verein führt ein Geschäftskonto mit Online-Banking bei einem Kreditinstitut. Der Zahlungsverkehr erfolgt ausschliesslich bargeldlos. Der Schatzmeister ist für die Sicherung der Kontounterlagen (einschließlich PIN und TAN) verantwortlich. (3) Überweisungen müssen entweder von zwei Vorstandsmitgliedern oder von einem Vorstandsmitglied und einem Mitglied des Beirates genehmigt werden. (4) Zur Nachweisführung wird eine monatliche Eingnahmen-/Ausgabenrechnung erstellt, die alle Kontobewegungen von Jahresanfang bis zum Ende des betreffenden Monats enthält und der als Belege der monatliche Kontoauszug sowie die Überweisungsbelege und die entsprechenden Rechnungen und Quittungen beiliegen. (5) Belege über Einnahmen und Ausgaben sind bis 2 Jahre nach der betreffenden Revision aufzubewahren. (6) Gegenstandslos wegen Umstellung auf Online-Banking. (7) Folgende Jahresbeitragssätze werden festgelegt: - Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr 40,00 EUR - Mitglieder unter 18 Jahren 20,00 EUR - Ehepartner von Mitgliedern, die den vollen Beitrag zahlen 20,00 EUR (8) Der Jahresbeitrag ist unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft im betreffenden Jahr zu zahlen. (9) Die Zahlungen setzen mit der Mitteilung über die Aufnahme durch den Vorstand ein. (10) Bei Neueintritt ist der volle Jahresbeitrag innerhalb von 14 Kalendertagen auf das Geschäftskonto einzuzahlen. In den Folgejahren ist die Zahlung des Jahresbeitrages bis zum 31. Januar des lfd. Jahres auf das Geschäftskonto vorzunehmen. (11) Ersatzlos gestrichen. (12) Gegenstandslos nach Streichung von (11) (13) Gegenstandslos nach Streichung von (11) (14) Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages berechtigt zur kostenlosen Nutzung der Technik im Rahmen der Ausbildung sowohl durch Auszubildende als auch durch die Ausbilder. (15) Die Benutzung der Technik außerhalb der Ausbildung ist gebührenpflichtig nach der Gebührenordnung. (16) Die Gebührenordnung wird nach Bedarf durch den erweiterten Vorstand durch Mehrheitsbeschluß beschlossen und ist dann für Vereinsmitglieder und Dritte, die die Technik nutzen, verbindlich. (17) Die Durchführung der Gebührenerhebung und Abführung der Einnahmen wird in der Gebührenordnung geregelt. (18) Die Finanzordnung wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Berlin, den 16. September 2006 Uwe M a t t e r n Vorsitzender *** Anlage 2 zur Satzung Gebührenordnung Zur Zeit existiert keine Gebührenordnung für den Verein. Sie wird entsprechend Absatz (16) der Finanzordnung nach Bedarf beschlossen. *** Der Verein hat zur Zeit ein Geschäftskonto bei der Postbank Berlin, Bankleitzahl 100 100 10, Konto-Nr. 0606618109. *** Der Verein ist registriert unter VR 10638 Nz beim Amtsgericht Charlottenburg und ist als gemeinnützig anerkannt. ***
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