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Satzung des Tauchclubs BONITO 58 Berlin e. V. - TC BONITO 58 -
§ 1 Grundsätz (1) Der Tauchclub BONITO 58 Berlin e.V. (im folgenden Verein genannt) wurde zur Ausübung, Förderung und Popularisierung des Tauchsports gegründet. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. (4) Die Tätigkeit des Vereins richtet sich grundsätzlich auf die Erfüllung der Zielstellung gemäß § 1 (1) dieser Satzung. (5) Der Aufbau und die Arbeitsweise entsprechen demokratischen Grundsätzen. (6) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
§ 2 Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. (2) Die Mitgliedschaft ist an keine bestimmte Staatsangehörigkeit gebunden. (3) Die Aufnahme von Jugendlichen unter 18 Jahren bedarf der schriftlichen Zu- stimmung der Erziehungsberechtigten. (4) Das Mindestalter beträgt 14 Jahre. (5) Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung gegen über dem Vorstand. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme durch Mehrheitsbeschluß. (6) Die Mitgliedschaft wird mit Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses gegenüber dem Antragsteller wirksam. Ablehnungen des Aufnahmeantrages sind gegenüber dem Antragsteller zu begründen. (7) Ein neuer Antrag kann gestellt werden, wenn die Gründe für die Ablehnung nicht mehr vorliegen, frühestens aber nach einer Frist von 3 Monaten. (8) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt mit schriftlicher Austrittserklärung durch Ausschluß aufgrund eines einfachen Mehrheitsbeschlusses der Mit- gliederversammlung wegen eines groben Verstoßes gegen die Satzung oder wegen einer gröblichen Schädigung des Ansehens des Vereins, durch Ausschluß aufgrund eines einfachen Mehrheitsbeschlusses des Vor- standes, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung mehr als 3 Monate mit der Beitragszahlung in Verzug ist, durch Tod. (9) Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückgezahlt. (10) Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes ist der Verlust aller Mitgliedsrechte verbunden. (11) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Zielstellungen des Ver- eins mit allen Kräften zu unterstützen und gemeinnützige Arbeit zur Erhal- tung des Vereins zu leisten. (12) Verdienstvollen Mitgliedern sowie Personen, die den Verein und seine Ar- beit außerordentlich gefördert haben, kann durch Mehrheitsbeschluß der Mit- gliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. (13) Ein Ehrenmitglied hat das Recht, alle Leistungen des Vereins kostenlos in Anspruch zu nehmen und ist von Beitragszahlungen befreit. Zahlungen für Versicherungen werden davon nicht berührt. (14) Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Mehrheitsbeschluß der Mitgliedervollver sammlung aufgehoben werden, wenn Gründe nach § 2 (8), 2. Anstrich, vorlie- gen.
§ 3 Finanzierung (1) Der Verein finanziert sich aus Beiträgen, Gebühren, Spenden und Zuschüssen. (2) Die Arbeit mit den Finanzen, die Beiträge und Gebühren regelt die Finanz- ordnung. (3) Über die Verwendung der Finanzen bis zu einer Höhe von 200,00 EUR je Posi- tion entscheidet der Vorstand, bei höheren Beträgen der erweiterte Vor- stand. (4) Der Schatzmeister führt einen Nachweis über Einnahmen und Ausgaben. Er gibt den jährlichen Kassenbericht auf der Mitgliederversammlung. (5) Von der Mitgliederversammlung wird eine aus zwei Personen bestehende Revi- sionskommission gewählt, deren Mitglieder nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 3 Jahren. Ein Mitglied darf nicht zu 2 aufeinanderfolgenden Wahlperioden in die Revisionskommission gewählt werden. (6) Die Revisionskommission nimmt eine jährliche Revision der finanziellen und materiellen Mittel vor. (7) Die Revisionskommission hat das Recht, jederzeit Zwischenrevisionen vorzu- nehmen. Der Vorstand ist verpflichtet, der Kommission Einsicht in alle Un- terlagen zu gewähren. (8) Vorstandsmitglieder haben das Recht, allen Revisionen beizuwohnen. (9) Die finanziellen Mittel sind wie folgt zu verwenden: -Laufende Zahlungen zum Unterhalt des Vereins, -Kauf von Material und Ausrüstung, -Reparaturen, -Gemeinsame Veranstaltungen.
§ 4 Materielle Grundlage (1) Der Tauchclub BONITO 58 Berlin versteht sich als Nachfolger der Interessen- gemeinschaft BONITO 58 Berlin und der GST-Grundorganisation Tauchsport BONITO 58 der Humboldt-Universität zu Berlin. (2) Die materiellen Mittel setzen sich zusammen - aus Grundmitteln und Ausrüstungen, die Eigentum des Vereins sind, - aus Grundmitteln und Ausrüstungen, die die Humboldt-Universität dem Verein übereignete, - aus Ausrüstungen, die die GST bzw. deren Rechtsnachfolger dem Verein übereignete. (3) An Gegenständen, die aus finanziellen Mitteln des Vereins beschafft werden, bestehen keine Eigentumsrechte einzelner Mitglieder; ebenso besteht kein Anspruch auf Auszahlung von Anteilen bei Beendigung der Mitgliedschaft. (4) Über die Aussonderung und den Verkauf von Grundmitteln und Ausrüstungen, die Eigentum des Vereins sind, entscheidet der erweiterte Vorstand.
§ 5 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern: -Vorsitzender -Geschäftsführer -Schatzmeister (2) Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt, soweit keine an deren Festlegungen getroffen sind. (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Vorschläge zur Wahl kann jedes Mitglied einbringen. (4) Dem Vorstand wird ein Beirat von 5 erfahrenen Vereinsmitgliedern zur Bera- tung zugeordnet. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Vorschlagsberechtigt ist jedes Vereinsmitglied. Werden weniger als 5 Personen vorgeschlagen, so genügt die vorgeschlagene Anzahl für den Beirat. (5) Vorstand und Beirat bilden den erweiterten Vorstand. (6) Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % sowohl des Vorstands als auch des Beirats anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfa- cher Mehrheit gefaßt, im Falle von Stimmengleichheit entscheidet der Vor- sitzende, im Falle seiner Abwesenheit der Geschäftsführer. (7) Unterschriften dürfen nur vom Vorstand geleistet werden.
§ 6 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. (2) Sie wird mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einberufen. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 45 % der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beim Vorstand beantragen. Die Versammlung ist innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung durchzuführen. (4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. (5) Die Wahl des Vorstands, des Beirats und der Revisionskommission erfolgt auf der vom Vorstand einberufenen Wahlversammlung oder auf einer zu diesem Zweck beantragten außerordentlichen Mitgliederversammlung. (6) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich. (7) Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter verbind- lich unterschrieben.
§ 7 Tätigkeit (1) Die Tätigkeit des Vereins ist gerichtet - auf das Training im Flossenschwimmen, - auf die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder und Dritter auf dem Ge- biet des Tauchsports, - auf die Tätigkeit auf den Interessengebieten des Tauchsports, - auf die Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen zur Realisierung der tauchsportlichen Interessen der Vereinsmitglieder. (2) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen, die ihm der Verein im Sinne seiner Zielstellung bietet.
§ 8 Haftung (1) Der Verein haftet nicht gegenüber seinen Mitgliedern oder Dritten. (2) Für die versicherungsrechtlichen Absicherungen sind die Mitglieder des Ver eins selbst verantwortlich.
§ 9 Beendigung der Tätigkeit (1) Die Tätigkeit endet nach Beschluß mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder- versammlung, bei der mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind und Zustimmung der Mehrheit des Vorstandes. (2) In Nutzung befindliche Gegenstände werden den Eigentümern zurückgegeben. (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es un- mittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Schlußbestimmungen (1) Die Satzung ist für alle Mitglieder verbindlich. (3) Änderungen und Ergänzungen können mit Zweidrittelmehrheit auf einer Mit- gliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung be- schlossen werden. (4) Die Satzung tritt mit der Bestätigung durch das zuständige staatliche Organ in Kraft.
Berlin, den 18. Januar 2000
Uwe M a t t e rn Vorsitzender (seit Januar 2008 kein Vorsitzender mehr)
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